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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 7.3.3 Immobilienbesitz über eine deutsche GmbH

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

7.3.3 Immobilienbesitz über eine deutsche GmbH Hier ist ebenfalls der „50-Prozent-Test“ durchzuführen. Falls mindestens 50 Prozent des Anlagevermögens – wie im vorherigen Abschnitt geschildert – aus spanischen Immobilien besteht, fällt die Vermögensteuer an. 7.3.4 Buchwert oder Marktwert? Sowohl für den geschilderten „50-Prozent-Test“, wie auch für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage stellt sich die Frage, ob jeweils der Buch- oder der Marktwert zum 31.12. (das ist der Vermögensteuerstichtag) des Erklärungsjah- res anzusetzen ist. Nachdem die Bewertungsrichtlinien der Vermögensteuer bezüglich Gesellschaftsanteilen prinzipiell auf den Buchwert abstellen, darf diese Vorgangsweise als logische Auslegung der Vorschriften angesehen wer- den. Dies wird von Auskunft V1142-11 vom 24. April 2014 prinzipiell bestä- tigt, allerdings nur für den direkten Besitz von SL-Anteilen durch einen deut- schen Steuerbürger. Damit wird die Anwendung dieser Bewertungsmethode auf GmbH-Anteile nicht ausgeschlossen, jedoch wird die GmbH-Frage nicht behandelt, da sich die „Consultas Vinculantes“ stets ausschließlich auf den vorgelegten spezifischen Fall beschränken. Für die Feststellung, ob eine Gesellschaft hauptsächlich der Verwaltung von Immobilien- oder sonstigem Besitz dient, was nur einen von mehreren Aspek- ten für die Ermittlung der Steuerpflicht darstellt, verweist die Auskunft V0158- 14, die eine sogenannte doppelstöckige Struktur betrifft (Immobilie in einer spanischen SL, deren Anteile von einer deutschen GmbH gehalten werden), mit einer Bedingung auf die in der Buchhaltung verzeichneten Werte: „… sofern die (Buchhaltung) treulich die wahre Vermögenssituation der Gesellschaft wiedergibt“. Damit hält sich die Behörde die Hintertür offen, bei Diskrepanzen zwischen Buch- und aktuellem Marktwert auf den Zweitgenannten zurückgrei- fen zu können. Dies sollten Betroffene bei der Ermittlung der Frage beachten, ob es sich bei einer Gesellschaft im steuerlichen Sinn um eine vermögensver- waltende Gesellschaft handelt oder nicht. Seite 101 Nutzungsphase – Vermögensteuer

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