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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 7.4 Mögliche Freistellungen

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

7.4 Mögliche Freistellungen 7.4.1 Allgemein Unter deutschen Steuerpflichtigen kursiert die irrige Meinung, Anteile an einer spanischen Gesellschaft seien schon dann von der Vermögensteuer befreit, wenn diese Gesellschaft einen Angestellten beschäftigt. In Wahrheit ist dies nur eines von mehreren Kriterien. Generell gelten (auch für Nichtresidenten!) die folgenden kumulativen Bedingungen, d.h. jede einzelne muss erfüllt sein, damit die besagten Anteile nicht in die Bemessungsgrundlage für die Vermö- gensteuer eingerechnet werden: 7.4.2 Prozentsatz der Beteiligung Der steuerpflichtige Inhaber muss einen Anteil von 15 % oder mehr halten. Dieser Prozentsatz steigt auf 20% an, wenn die Berechnung gemeinsam mit den Anteilen des Ehepartners, Verwandte der auf- und absteigenden Linie oder in Nebenlinie zweiten Grades (Verwandtschaftsgruppe) erfolgt, unabhän- gig davon, ob der Verwandtschaftsgrad durch Blutsverwandtschaft, Affinität (Ehepartner, Schwager, usw.) oder Adoptierung entsteht. 7.4.3 Leitungsfunktionen und Entlohnung Der Steuerpflichtige muss effektive Leitungsfunktionen in der beteiligten Gesellschaft ausüben und dafür eine Entlohnung erhalten, die mehr als 50% der Gesamtheit seiner Einnahmen aus Arbeit und wirtschaftliche Aktivitäten ausmacht. Dabei werden die Erträge aus der unternehmerischen Tätigkeit, deren zurechenbare Güter und Rechte der Freistellung in der Vermögensteuer unterliegen, nicht mitgerechnet. Die besagten Funktionen können von jeglicher Person der Verwandtschaftsgruppe ausgeübt werden. Für die Ermittlung des Prozentsatzes, der die Entlohnung für Leitungsfunkti- onen in jeder Körperschaft gegenüber der Gesamtheit der Einkommen aus Seite 102 read different

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