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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 7.4.4 Bedingungen hinsichtlich der Körperschaft

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

Arbeit und wirtschaftliche Tätigkeiten darstellt, werden die Erträge aus den Leitungsfunktionen bei anderen Körperschaften nicht mit einbezogen. Als Leitungsfunktionen gelten die Ämter des Präsidenten, Generaldirektors, Managers, Geschäftsführers, Abteilungsleiter, Ratsmitglieder und Mitglieds des Verwaltungsrats oder eines äquivalenten Organs, wenn damit ein effektives Eingreifen in die Entscheidungen der Körperschaft einhergeht. Die Leitungsfunktionen können sowohl durch Mitglieder des Verwaltungsor- gans der Körperschaft als auch durch leitendes Personal der obersten Direktion ausgeübt werden. Im letztgenannten Fall versteht sich von selbst, dass für die Ausübung der Leitungsfunktionen ein Vertragsverhältnis notwendig ist. D.h. die Ausübung von Leitungsfunktionen, die ein effektives Mitwirken an Unternehmensentscheidungen mit sich bringen, muss mittels entsprechender Vertragswerke oder Satzungen nachgewiesen werden. Für die Berechnung der anzusetzenden Prozentsätze der Entlohnung, der Erträge aus wirtschaftlichen oder selbständigen Tätigkeiten oder persönlicher Arbeit werden nur die Nettoerträge herangezogen, ohne Belastungen mit Lohn- oder Einkommensteuer. 7.4.4 Bedingungen hinsichtlich der Körperschaft Die Körperschaft, an der die Beteiligung besteht – unabhängig davon, ob es sich um eine Gesellschaft handelt oder nicht –, darf als Hauptaktivität nicht die Verwaltung von beweglichem oder Immobilienvermögen betreiben. Dabei gilt, dass eine Körperschaft ein bewegliches oder Immobilienvermögen verwaltet und daher keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wenn während mehr als 90 Tagen des Geschäftsjahres mehr als die Hälfte des Anlagevermögens aus Wertpapieren/Anteilen besteht oder nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten zuzu- rechnen ist. Die wirtschaftliche Tätigkeit wiederum – als eines von mehreren Kriterien für die Befreiung von der Vermögensteuer – ist an das Betreiben eines Büros mit zumindest einem Vollzeit-Angestellten geknüpft. Jedoch ist, wie erwähnt, der Umstand einer gewerblichen Tätigkeit einer Gesellschaft Seite 103 Nutzungsphase – Vermögensteuer

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