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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 8.2 Ferienwohnungen

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

8.2 Ferienwohnungen Zur Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“ gehört grundsätzlich auch die Vermietung von Ferienwohnungen. In der Praxis stellt sich aber im Hinblick auf geltend gemachte Werbungskostenüberschüsse häufig die Frage, ob bei Ferien- wohnungen überhaupt eine steuerlich relevante Einkunftsquelle gegeben ist, was z.B. dann zu verneinen wäre, wenn die Voraussetzungen einer Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinne vorlägen. Dies ist bei Ferienwohnungen dann anzu- nehmen, wenn auf lange Sicht kein Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten zu erwarten ist. Vgl. BMF-Schreiben vom 8.10.2004 a.a.O. RZ 5 ff. und die umfassenden Ausführungen zur Überschusserzielungsabsicht (= Einkünfteerzielungsabsicht) sowie die hierzu ergangenen BFH-Rechtsprechung. Der im deutschen Steuerrecht allgemein gültige Grundsatz gilt auch bei verbil- ligter Überlassung einer Wohnung. Wenn ein Haus mehreren Nutzungsarten unterliegt sind die Flächen – nachvollziehbar für einen fremden Dritten – anzugeben, die auf die eigengenutzten, unentgeltlich an Dritte überlassenen oder als Ferienwohnung genutzten Wohnraum entfallen. 8.3 Ausschließliche Vermietung Wird eine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten, ist sonach entsprechend den o.g. Grundsätzen ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht (= Überschusserzielungsabsicht) des Steuerpflichtigen auszugehen (vgl. auch BFH-Urteil v. 24.8.2006, BStBl. 2007 II. S. 256). Die Einkünfteerzielungsabsicht ist aber ausnahmsweise anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen erheblich (mindestens um 25 %) unterschreitet (BFH-Urteil v. 26.10.2004, BStBl. 2005 II. S. 388). Dabei ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige die Ferienwohnung in Eigenregie vermietet oder mit der Vermietung einen Dritten beauftragt. Seite 107 Nutzungsphase – Besteuerung in Deutschland

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