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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 8.4 Teils selbst genutzt, teils vermietet

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

8.4 Teils selbst genutzt, teils vermietet Soweit der Eigentümer eine Ferienwohnung selbst nutzt, erfolgt keine Ver- steuerung des Nutzungswertes (anders als in Spanien); andererseits kommt insoweit auch ein Abzug von Werbungskosten nicht in Betracht. Soweit die Ferienwohnung vermietet wird, sind auch die in diesem Zusammenhang ent- standenen Werbungskosten abzugsfähig. Wird eine Ferienwohnung teils selbst genutzt oder hat sich der Eigentümer (z.B. bei der Vermietung durch einen Dritten) die Selbstnutzung vorbehalten – und wird die Ferienwohnung teils an wechselnde Feriengäste vermietet –, kann nach der geltenden BFH-Rechtsprechung nicht ohne weitere Prüfung von einer Überschuss- (= Einkünfte-) Erzielungsabsicht ausgegangen werden. Vielmehr muss der Steuerpflichtige – nach Aufteilung der auf die Selbstnutzung und der Vermietung entfallenden Kosten – im Rahmen der ihm obliegenden Feststellungslast für die Anerkennung dieser Absicht objektive Umstände vor- tragen, auf Grund derer im Beurteilungszeitraum aus der Vermietungstätigkeit ein Totalüberschuss erzielt werden kann. Bei der umfangreichen Aufarbeitung bedürfen die Leerstandszeiten einer gesonderten Beurteilung. Hat der Steuerpflichtige (z.B. bei der Vermietung der Ferienwohnung durch einen Dritten) die Selbstnutzung zeitlich beschränkt, ist (nur) die vorbehaltene Zeit der Selbstnutzung zuzurechnen; im Übrigen sind die Leerstandszeiten der Vermietung zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil v. 13.8.1996, BStBl. 1997 II. S. 42 Nr. 1). Ist jedoch eine Selbstnutzung jederzeit möglich, sind die Leerstandszeiten im Wege der Schätzung aufzuteilen, weil die Leerstandszeiten nicht zwingend Folge einer beabsichtigten Selbstnutzung sind, sondern auch durch eine beab- sichtigte Vermietung verursacht sein können. Die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen sind daher entsprechend dem zeitlichen Verhält- nis der tatsächlichen Selbstnutzung zur tatsächlichen Vermietung aufzuteilen (BFH-Urteil v. 6.11.2001, BStBl. 2002 II. S. 726). Lässt sich der Umfang der – neben einer tatsächlichen Fremdvermietung gegebenen – Selbstnutzung nicht feststellen, ist auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen zu je 50 % Seite 108 read different

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