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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

► ► Die in Spanien erstellte(n) Steuererklärungen müssen ebenfalls als Beleg(e) mit Erläuterung für die Anlage „AUS“ bereitgestellt werden. Das Gleiche gilt für den/die Zahlungsbeleg(e), da die Anrechnung der spanischen Steuer in Deutschland nur vorgenommen werden kann, wenn die spanische Steuer nachweislich bezahlt wurde. ► ► VerlusteausSpanienkönnenz.B.inDeutschlandmitanderenpositiven Einkünften verrechnet werden und damit auch zu einer Erstattung von deutscher Einkommensteuer führen. Wurden z.B. in den Vorjahren noch nicht verrechnete Verluste für ein Grundstück in Spanien bestandskräftig festgestellt, finden die speziellen Vorschriften des § 2 a Abs. 1 Sätze 3 – 5 EStG a.F. – weiterhin Anwendung (§ 52 Abs. 2 Satz 2 EStG). Dies bedeutet, dass die positiven Vermietungseinkünfte erst dann der deutschen Besteuerung unterliegen, wenn die bisher festgestellten Verluste verrechnet wurden. ► ► Die Kommunikation zwischen dem deutschen und spanischen Steuerberater sollte durch ein grundlegendes Niveau von beidseitigem Wissen über die Sachverhalte, Auswirkungen und Gestaltungsmöglichkeiten geprägt sein. ► ► Eine umfängliche und nachvollziehbare Dokumentation über die Finanzierungskosten der Immobilie für beide Länder muss gegeben sein. In Spanien sind dabei auch die Vorschriften der Geldwäsche zu beachten. Das heißt insbesondere, dass die Quelle der Gelder nachgewiesen werden muss. Eine entsprechende Dokumentation muss aufbewahrt bleiben. ► ► Die Finanzierungsnachweise sind auch notwendig, um bei der Strukturierung die Auswirkungen auf die Erbschaft- und Vermögensteuer nachhaltig umzusetzen. Seite 112 read different

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