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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

2015AnlAUS141NET 2015AnlAUS141NET – Juli 2015 – 2015 1 Name 2 Vorname 3 Steuernummer Anlage AUS 9 Ausländische Einkünfte und Steuern 10 1. Staat / Fonds 4 30 2. Staat / Fonds 50 3. Staat / Fonds Einkünfte – bei mehreren Einkunftsarten: Einzelangaben bitte lt. gesonderter Aufstellung – 5 Einkunftsquellen Einkunftsquellen Einkunftsquellen Enthalten in Anlage(n) und Zeile(n) 6 EUR EUR EUR 7 07 ,– 27 ,– 47 In Zeile 8 enthaltene Einkünfte, für die § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG Anwendung finden 8 08 ,– 28 ,– 48 In Zeile 8 abgezogene ausländische Steuern nach § 34c Abs. 2 EStG 9 13 ,– 33 ,– 53 In Zeile 8 abgezogene ausländische Steuern nach § 34c Abs. 3 EStG 10 ,– ,– Anzurechnende ausländische Steuern EUR EUR EUR für alle Einkunftsarten (ohne Beträge lt. Zeile 13) 11 09 ,– 29 ,– 49 bei Einnahmen aus Invest- mentanteilen lt. Zeile 9 12 12 ,– 32 ,– 52 In den Zeilen 12 und 13 enthaltene fiktive auslän- dische Steuern nach DBA 13 ,– ,– Die Eintragungen in den Zeilen 15 bis 21 sind nur in der ersten Anlage AUS vorzunehmen. Pauschal zu besteuernde Einkünfte i. S. d. § 34c Abs. 5 EStG EUR In Zeile 8 nicht enthaltene Einkünfte, für die die Pauschalierung beantragt wird 14 800 Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 12, 14 AStG (in den Anlagen G, KAP, L, S enthalten) Hinzurechnungsbetrag lt. Feststellung des Finanzamts (zuzüglich der anzurechnenden ausländischen Steuern lt. Zeile 17) EUR Finanzamt und Steuernummer Staat 15 801 Auf Antrag nach § 12 Abs. 1 AStG anzurechnende ausländische Steuern lt. Feststellung 16 802 Nach § 12 Abs. 3 AStG anzurechnende ausländische Steuern lt. Feststellung 17 803 Familienstiftungen nach § 15 AStG Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung EUR Bezeichnung, Finanzamt und Steuernummer 18 818 Auf Antrag nach § 15 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 AStG anzurechnende ausländische Steuern lt. Feststellung 19 819 034010_15 201500314201 (in den Anlagen G, KAP [Zeile 59], L, S, V enthalten) Nach § 15 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 3 AStG anzurechnende ausländische Steuern aus Zuwendungen einer ausländischen Familienstiftung lt. Feststellung 820 21 ,– Jeder Ehegatte / Lebenspartner mit ausländischen Einkünften hat ein eigene Anlage AUS abzugeben. stpfl. Person / Ehemann / Lebenspartner(in) A Ehefrau /Lebenspartner(in) B lfd. Nr. der Anlage Steuerpflichtige ausländische Einkünfte, die in den Anlagen zur Einkommensteuererklärung enthalten sind und die im Quellenstaat nach dortigem Recht besteuert werden oder für die fiktive ausländische Steuern nach DBA anzurechnen sind – Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern – (einschließlich der Einkünfte nach § 20 Abs. 2 AStG) Einkünfte (einschließlich der gemäß § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG steuerfreien Teile) Die Erträge stammen aus Investmentanteilen 14 1 = Ja 34 1 = Ja 54 1 = Ja 20 ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– Seite 117 Nutzungsphase – Besteuerung in Deutschland aus Investmentanteilen 141 = Ja 341 = Ja 541 = Ja

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