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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 9.1 Veräußerung einer selbstgenutzten Immobilie

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

9.1 Veräußerung einer selbstgenutzten Immobilie 9.1.1 Besteuerung in Spanien Der Steuersatz auf den in Spanien zu versteuernden Gewinn, sofern es denn einen gab, lag für 2015 zunächst bei 20%, wurde dann allerdings mit Wirkung ab dem 12.07.2015 auf 19,5% herabgesetzt. Ab 2016 ist der Steuersatz auf 19% gesenkt worden. Die Bemessungsgrundlage des Gewinns ist die Differenz zwischen den fortge- führten Anschaffungskosten (Ursprüngliche Erwerbs- und Erwerbsnebenkosten plus zzgl. nachweislich durchgeführte Umbauarbeiten, die nicht als Instand- haltungen gewertet werden können). Bei selbstgenutzten Immobilien gibt es keine Berücksichtigung von Abschreibungen. In diesem Zusammenhang muss der Käufer allerdings in jedem Fall beim Notar- termin einen pauschalen 3%-Einbehalt vom Kaufpreis vornehmen, selbst dann, wenn tatsächlich kein zu versteuernden Gewinn auf Verkäuferseite anfällt. Der Käufer muss diesen Einbehalt direkt für den Verkäufer an das Finanzamt abführen, andernfalls kommt Letzterer bereits aus formalen Gründen nicht in das spanische Eigentumsregister („Registro de la Propiedad“). Der pauschale Einbehalt dient dem spanischen Fiskus als Anzahlung auf die möglicherweise anfallende Einkommensteuerbelastung durch den Veräuße- rungsgewinn. Sollte dieser Betrag (der 3%-Einbehalt) nicht ausreichen, dann muss seitens des Verkäufers nachgezahlt werden, oder aber es kann im Rah- men der Fristen eine Rückerstattung beantragt werden. In jedem Fall muss eine entsprechende Steuererklärung (Modelo 211 / 212) eingereicht werden, die entweder mit einer Nachzahlung oder aber mit einem teilweisen oder sogar vollständigen Rückzahlungsantrag verbunden sein kann. Seite 120 read different

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