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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

Vergangenheit abgeschlossenen Vorverträge oder Angebote für den Verkauf der Immobilie nach endgültiger Fertigstellung. Herr Sonnenschein hat während der letzten 10 Jahre vor der geplanten Ver- äußerung nicht mehr als drei andere weitere Immobilien, Grundstücksteile oder Grundstücksgesellschaftsanteile verkauft. Bei einer Veräußerung im Jahr 2016 wird der Gewinn aus der Veräußerung in Spanien der spanischen Einkommensteuer von 19 % unterworfen. Davon werden 3% bei notarieller Beurkundung des Kaufvertrages vom Kaufpreis ein- behalten und als Einkommensteuer-Vorauszahlung an das spanische Finanzamt abgeführt. Den Verkauf der Immobilien hat Herr Sonnenschein in einer ent- sprechenden spanischen Einkommensteuererklärung zu deklarieren, ebenso wie die einkommensteuerpflichtige Eigennutzung der spanischen Immobilie. In Deutschland wird dieser Vorgang steuerlich wie folgt beurteilt: Da Herr Sonnenschein die Immobilie ausschließlich für Zwecke der Eigennutzung, jedoch nicht mit der Absicht des Wiederverkaufs erworben hat, die Immobilie dementsprechend ca. drei Jahre ausschließlich privat genutzt hat und unter der Bedingung, dass er innerhalb der letzten 10 Jahre nicht mindestens drei andere weitere Immobilien oder Grundstücksbeteiligungen veräußert hat, begründet der Verkauf des Grundstücks keinen sogenannten gewerblichen Grundstückshandel von Herrn Sonnenschein. Bei der Veräußerung handelt es sich um ein sogenanntes privates Veräu- ßerungsgeschäft innerhalb der sogenannten 10-jährigen Spekulationsfrist bezüglich einer Immobilie, die jedoch im Jahr der Veräußerung (2015 oder 2016) und in den drei bzw. fünf vorangegangenen Jahren vor der Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Die Veräußerung unterliegt somit nicht der deutschen Einkommensteuer, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG. Eine Einbeziehung des in Spanien erzielten Veräußerungsgewinns bei der Berechnung des deutschen Einkommensteuersatzes kommt ebenfalls nicht in Betracht (sog. Progressionsvorbehalt), da das Veräußerungsgeschäft in Seite 122 read different

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