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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 10. Anrechnung der spanischen Steuer

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

10. Anrechnung der spanischen Steuer Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Spanien zur Vermeidung der entste- henden Doppelbelastungen für ihre Steuerpflichtigen ab dem 01. Januar 2013 ein neues Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Für die Abwicklung mit jedem einzelnen Staat wurden eigene Richtlinien ent- worfen sowie differenzierte Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung festgelegt. Das sind die Methoden der „Freistellung“ und der „Anrechnung“. Bei der „Freistellungsmethode“ erfolgt die Besteuerung ausschließlich in dem Staat, in welchem die Einkünfte erwirtschaftet wurden. Im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen finden die im Ausland angefallenen und besteuerten Einnahmen keine Anwendung. Ist eine Freistellung mit Progressionsvorbehalt für den Wohnsitzstaat vereinbart, so wirken sich die ausländischen Einkünfte lediglich auf die Höhe des angewandten Steuersatzes aus. Die „Anrechnungsmethode“ sorgt dafür, dass ausländische Einkünfte zwar bei der Ermittlung der abzuführenden Steuerschuld im Inland berücksichtigt werden, jedoch die bereits im Ausland entrichteten Steuern dabei angerech- net werden. Die im Inland zu zahlende Steuer darf um den Betrag gekürzt werden, der wegen des betreffenden Vorgangs schon im Ausland an Steuer gezahlt werden musste. Allerdings wird höchstens auf den Betrag an deutsche Steuer verzichtet, den Deutschland für diesen Vorfall selbst fordern würde. Damit ist gewährleistet, dass keine Erstattung „überschießender“ ausländi- scher Steuern und auch keine Verrechnung mit deutschen Steuern auf andere Vorfälle eintritt. Im DBA zwischen Deutschland und Spanien sind für die Einkünfte aus Ver- mietung und Verpachtung die „Anrechnungsmethode“ vereinbart worden. Anhand von Beispielen stellen wir einige Auswirkungen vor. Seite 126 read different

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