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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 13.9 Illegale Vermietung

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

13.9 Illegale Vermietung Nachdem das Tourismusgesetz 8/2012 am 19. Juli 2012 verabschiedet wurde, war es für viele Eigentümer von Immobilien äußerst schwierig, ihre Appart- ments legal als Ferienunterkünfte zu vermieten. Das Gesetz erlaubte - und erlaubt - die touristische Vermietung von Wohnungen grundsätzlich nicht. Schon die Vermarktung über touristische Kanäle kann dazu führen, dass die Tourismusbehörde ein Verfahren wegen illegaler touristischer Vermietung einleitet. Das Gesetz sieht für Verstöße dieser Art Geldstrafen von 4.000 bis 40.000 Euro vor. Die Eigentümer haben dann die Möglichkeit genutzt, nach dem Wohnmietge- setz (LAU) zu vermieten. Das Risiko einer illegalen Vermietung war jedoch nur zu vermeiden, wenn die Bewerbung nicht über touristische Vertriebskanäle erfolgte. Das bedeutete eine erhebliche Einschränkung. Das balearische Steuergesetz geht nunmehr davon aus, dass Vermietungen von Unterkünften jeglicher Art für einen Zeitraum von weniger als zwei Mona- ten eine Ferienvermietung darstellen, für welche die Touristensteuer anfällt. Somit sieht das Steuergesetz die Besteuerung einer Vermietungsmodalität vor, die vom Tourismusgesetz nicht erlaubt ist. In der Praxis fokussiert die Tourismusbehörde ihre Prüfungsaktivitäten auf Fälle, in denen Beschwerden von Nachbarn vorliegen. Die dabei verhängten Strafen belaufen sich unserer Kenntnis nach auf Beträge um die 4.000 Euro, d.h. der Strafrahmen (40.000 Euro und mehr) wird in der Praxis nicht oder nur selten ausgeschöpft. Sollte die Unterkunft tatsächlich nicht als Urlaubsunterkunft vermietet werden, sondern eine „echte“ kurzzeitige Wohnvermietung vorliegen, muss dies im Prüfungsfall belegt werden. Hierzu reichen die Vorlage eines entsprechend formulierten Mietvertrages und der Beleg über die ordnungsgemäße Einzah- lung der Mietkaution, was bedeutet, dass der Vertrag dem Wohnmietgesetz entspricht und somit keine Touristensteuer anfällt. Seite 162 read different

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