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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 16.2.4 Behandlung beim steuerlichen Nichtresidenten in Spanien

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

21 % werden als Einkommensteuervorauszahlung auf seine Steuerschuld ­ angerechnet. ACHTUNG: Diese Vorgänge sind in Spanien von der Gesellschaft auch dann vorzunehmen, wenn die Zinsen nicht gebucht worden sind. Weiterhin ist es auch unerheblich, ob die Zinsen dem Gesellschafter zufließen. 16.2.4 Behandlung beim steuerlichen Nichtresidenten in Spanien Aufgrund des geltenden DBA zwischen Spanien und Deutschland hat die S.L., wenn es sich beim Gesellschafter um einen steuerlichen Nichtresidenten handelt, keine Quellensteuer einzubehalten. In der Steuererklärung der S.L. ist allerdings ein Hinweis aufzunehmen, dass der „Nichtresident“ ein Gesellschafterdarlehen (die Höhe muss auch ausgewiesen werden) an die Gesellschaft gegeben hat und kein Quellensteuereinbehalt von den spanischen Behörden vorgenommen wurde. Diese Vorschrift ist aufgrund des automatischen Informationsabgleiches zwi- schen den beiden Ländern Spanien und Deutschland von großer Bedeutung. Die deutschen Steuerbehörden werden ab September 2017 ohne weiteres Zutun des Gesellschafters über diese Vorgänge informiert. ACHTUNG: Wie diese Zinsen dann beim Gesellschafter in Deutschland zu behandeln sind, beschreiben wir in einem folgenden Kapitel. 16.2.5 Gewinn- und Verlustrechnung Hier erläutern wir beispielhaft den gesetzlich vorgeschriebenen Aufbau einer Gewinn- und Verlustrechnung für eine „Vermögenshaltende Gesellschaft“ in Spanien. Seite 187 Tatort Finca - Die Uhr tickt

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