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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

Die Hingabe eines unverzinslichen Gesellschafterdarlehens ist dann nicht als Geschäftsbeziehung zu beurteilen, wenn sie nach dem maßgeblichen Gesell- schaftsrecht als Eigenkapitalzuführung zu bewerten ist oder wenn sie einer solchen in einer Weise nahesteht, die eine steuerrechtliche Gleichbehandlung gebietet (z. B.: BFH, Urteil vom 23. 6. 2010 - I R 37/09; Die Vergabe eines zinslosen Gesellschafterdarlehens kann eine „Geschäftsbeziehung“ i.S. des § 1 AStG i.d.F. des StÄndG 1992 begründen -Klarstellung zum Senatsurteil vom 29. November 2000 I R 85/99, BFHE 194, 53, BStBl II 2002, 720, und zum Senatsur- teil vom 27. August 2008 I R 28/07, BFH/NV 2009, 123; Bestätigung des BMF- Schreibens vom 12. Januar 2010, BStBl I 2010, 34). Letztere liegt insbesondere vor, wenn die Darlehenshingabe eine unzureichende Eigenkapitalausstattung ausgleicht und notwendige Bedingung dafür ist, dass die Gesellschaft die ihr zugedachte wirtschaftliche Funktion erfüllen kann. Für die Qualifizierung eines Darlehens als eigenkapitalersetzend ist es wichtig, dass der Steuerpflichtige die besondere Ausgestaltung und die spezifische wirtschaftliche Funktion des Darlehens nachvollziehbar darlegen kann. Eine bloße Bezeichnung, z. B. als „Finanzplandarlehen”, ist nicht ausreichend. Auch eine deutliche Unterkapitalisierung der Darlehensnehmerin entfaltet allenfalls indizielle Wirkung, ist an sich für den Nachweis aber nicht ausreichend. Diese mittlerweile gefestigte Rechtsprechung erlaubt dem deutschen Fiskus, in Spanien nachzufragen, wie denn die Gesellschafterdarlehen in der spani- schen Bilanz ausgewiesen, bzw. gebucht sind. In Spanien ist es üblich, solche „Gesellschafterdarlehen“ auf dem Konto 551 zu buchen und dort nicht zu verzinsen. Wenn der Ausweis der zugeflossenen und nicht verzinsten Gelder (Darlehen) wie beschrieben in der Handels- und Steuerbilanz ausgewiesen sind, liegt i.d.R. in Deutschland beim Gesellschafter ein fiktiver Zinszufluss vor. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob die Zinsen in Spanien nun wirklich verbucht wurden oder nicht. In den letzten Jahren wird von der Finanzverwaltung in Deutschland in solchen Fällen ein Zinssatz von 4,5 % angesetzt. Im folgenden Absatz haben wir eine entsprechende Beispielrechnung vorgenommen. Seite 196 read different

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