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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 18.2 Weiterführende Probleme

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

► ► Wie wird der Nachweis über den Tod des Erblassers geführt und wird dieser (z.B. ein deutscher Erbschein) anerkannt? Diese Probleme wurden durch das sogenannte Internationale Privatrecht (kurz IPR) gelöst. Das IPR regelt, welches Privatrecht (deutsch, französisch, spanisch, englisch) die inländischen Behörden für einen Fall mit Auslandsbezug anzuwenden haben. Der Name „Internationales Privatrecht“ ist allerdings etwas irreführend. Hier- bei handelt es sich entgegen dem ersten Anschein nicht um „internationales“ Recht, sondern um deutsches Recht (hauptsächlich kodifiziert im EGBGB), das internationale Sachverhalte regelt. Ebenfalls wurden auf europäischer Ebene in einzelnen Bereichen des Privatrechts Harmonisierungen, das heißt Angleichungen der Rechtsordnungen beschlossen. Für die Regelung, welches Recht in einem Fall mit Auslandsbezug anwendbar ist, wurden sogenannte Kollisionsnormen geschaffen. Hierbei wird dann auf den Sachverhalt abgestellt und sodann erfolgt eine entsprechende rechtliche Zuordnung. Beispielsweise wurde auf den Nachlass eines in Deutschland leben- den Spaniers generell das spanische Erbrecht angewandt, da das deutsche IPR auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers abstellte. 18.2 Weiterführende Probleme Dadurch war im deutschen Recht eine klare Regelung getroffen. Einige euro- päische Länder trafen entsprechende Regelungen (u.a. Österreich), andere wiederrum gingen einen anderen Weg und stellten z.B. auf den Wohnsitz/ gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers ab (u.a. Frankreich). Für den Fall, dass der deutsche Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hatte, kam es dazu, dass das in Deutschland vorhandene Vermö- gen nach deutschem Erbrecht und das in Frankreich vorhandene Vermögen nach französischem Erbrecht beurteilt wurde (Nachlassspaltung). Dies führte, da französisches Erbrecht und deutsches Erbrecht sehr unterschiedlich sind Seite 201 EU-Erbrechtsverordnung und Testament

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