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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 18.2.1 Beispiel 1 – Erblasser auf Mallorca (bis zum 16.08.2015)

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

(Pflichtteile, gesetzliche Erbquoten, Erbunwürdigkeit, etc.) zu reichlichen Pro- blemen im Einzelfall. 18.2.1 Beispiel 1 – Erblasser auf Mallorca (bis zum 16.08.2015) Sachverhalt: Der Erblasser E mit deutscher Staatsangehörigkeit ist im Zugewinnausgleich verheiratet, hat mit seiner Frau 2 gemeinsame Kinder, und aus einer voran- gegangen Beziehung 3 nicht eheliche, jedoch leibliche Kinder. Er verstirbt am 16.08.2015 Sein Wohnsitz und Ort des Versterbens ist auf Mallorca. E besitzt Immobilien, Wertpapierdepots und Bankkonten in Deutschland wie auf Mallorca. Wie ist die Rechtslage? Lösung: Zuerst zur Klärung des anwendbaren Rechts: Das deutsche Erbrechtsstatut richtete sich nach der Staatsangehörigkeit des E, mallorquinisches Recht fand keine Anwendung, da das spanische Internationale Privatrecht für ganz Spa- nien galt. Demnach war für unbewegliches und bewegliches Vermögen das Heimatrecht des Erblassers gem. Art. 9 Nr. 8 spanischer CC anzuwenden. Spa- nische Verfahrensregeln blieben allerdings für in Spanien belegenes Vermögen erhalten. Somit war deutsches Erbrecht anwendbar. Im Ergebnis war somit die gesetzliche Erbfolge in Ermangelung eines Testa- mentes oder Erbvertrages ausschlaggebend. Dadurch erbt die Ehefrau ½ der Erbmasse (gesetzl. Erbquote ¼ + Zugewinnausgleich im Todesfall ¼) und die Kinder je 1/10 (eheliche, wie nicht eheliche Kinder). Zwischen der Ehefrau und allen 5 Kindern entsteht eine Erbengemeinschaft, die auch als solche im Grundbruch eingetragen wird. Seite 202 read different

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