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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 18.2.2 Beispiel 2 – Erblasser auf Mallorca (ab dem 17.08.2015)

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

18.2.2 Beispiel 2 – Erblasser auf Mallorca (ab dem 17.08.2015) Sachverhalt: Der Erblasser E mit deutscher Staatsangehörigkeit, gewöhnlichem Aufenthalt in Mallorca, ist im Zugewinn verheiratet, hat 1 gemeinsames Kind, und 1 leib- liches aber nicht eheliches Kind. Er verstirbt am 17.08.2015. Der Wohnsitz und Ort des Versterbens ist auf Mallorca. E besitzt Immobilien auf Mallorca und hat Wertpapierdepots und Bankkonten in Deutschland sowie auf Mallorca. Wie ist die Rechtslage nun nach Inkrafttreten der EuErbVO? Lösung: Zunächst muss zuerst wieder die Frage nach dem anzuwendenden Recht geklärt werden. Das deutsche und spanische Erbrechtsstatut richtete sich nach der Staatsangehörigkeit des E. Allerdings ist am Tag seines Versterbens die EuErbVO in Kraft getreten und verdrängt dadurch bisher geltende Kolli- sionsnormen des spanischen und deutschen IPR. Erster Anknüpfungspunkt der EuErbVO für das anzuwendende Erbrecht ist jetzt aber der sogenannte gewöhnliche Aufenthalt des E, der sich auf Mallorca befand. Weil es in Spanien kein einheitliches Erbrecht gibt, wird für das Erbstatut des E jetzt mallorqui- nisches Recht angewendet (Foralrecht). Im Ergebnis bedeutet dies wieder, dass die gesetzliche Erbfolge greift, weil ein Testament fehlt. Es erben nach mallorquinischem Recht daher die Kinder zu je ½ (eheliches, wie nicht eheliches Kind). Die Ehefrau ist von der Erbfolge ausgeschlossen, sie erhält kein Eigentum im Sinne des deutschen Rechts, sondern lediglich einen Nießbrauch am hälftigen Nachlass. Offensichtlich ist die schlechtere Stellung des überlebenden Ehegatten nach mallorquinischem Recht. Der Ehegatte erhält keine Eigentümerstellung am vormals ehelichen Vermögen und hat kein gesetzliches Erbrecht wie im deut- schen Recht (§ 1931 BGB). Seite 203 EU-Erbrechtsverordnung und Testament

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