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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 18.4.1 Ausnahmen

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

18.4.1 Ausnahmen Ausgenommen von der Verordnung sind Rechtsgebiete die zwar Bezug zum Nachlassfall haben, jedoch nicht direkt dem Erbrecht zugeordnet werden, also Steuerrecht, Zollrecht, Verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, Perso- nenstand, Geschäftsfähigkeit, Verschollenheit, Eheliches Güterrecht, Unter- haltsrecht und Formgültigkeit mündlicher Verfügungen. 18.5 Die neue EU-Erbrechtsverordnung 18.5.1 Inkrafttreten Die Verordnung ist in Kraft seit 17.08.2015. Dies hat zur Folge, dass ab dem Stichtag keine zuwiderlaufenden nationalen Gesetze verabschiedet werden dürfen. Anwendung findet sie auf Personen, die am oder nach dem 17.08.2015 verstorben sind. Rechtswahlen, die in schon bestehenden Testamenten oder Erbverträgen verankert sind, sind und bleiben wirksam. 18.5.2 Verdrängung deutschen Rechts – Erbschein Durch die EuErbVO ist ebenfalls eine neue Art des Nachweises der Erben- stellung eingeführt worden, das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ gem. Art. 62 ErbVO). Bisher hatte jeder europäische Mitgliedsstaat eine eigene Nach- weisbescheinigung für die Erben gegenüber bspw. Behörden. In Deutschland wurde dies durch den Erbschein sichergestellt. Das ENZ ist dann nötig wenn eine „Verwendung in einem anderen Mitgliedsstaat“ benötigt wird (Art. 62 Abs. 3). Bei inländischen Sachverhalten verliert der deutsche Erbschein allerdings nicht seine Wirksamkeit. Das ENZ ersetzt deutschen Erbschein somit nicht, sondern kann daneben erteilt werden. Beispiel: Wenn Vermögen in Deutschland, sowie auf Mallorca vorhanden ist, kann in Deutschland für das deutsche Vermögen ein Erbschein und für das mallorquinische Vermögen ein ENZ beantragt werden. Seite 205 EU-Erbrechtsverordnung und Testament

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