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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 18.5.3 Regelungen der ErbVO

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

18.5.3 Regelungen der ErbVO Zusammenfassend kann gesagt werden, dass zur Ermittlung des anwendbaren Erbrechts an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers angeknüpft wird. Eine anderweitige Rechtswahl ist jedoch möglich und wird in den Fällen mit Auslandsbezug dringend empfohlen. Die Zuständigkeit der Gerichte richtet sich dementsprechend nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblas- sers. Durch eine Rechtswahl kann der deutsche Erblasser für den Fall seines Todes die Anwachsung des Rechts der Balearen verhindern. Durch die EuErbVO wird eine EU-weite Anerkennung und Vollstreckbarkeit der Titel gesichert und das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) eingeführt. 18.5.4 Beispiel 3 - Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland Sachverhalt: Erblasser E ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Im Urlaub auf Mallorca stirbt er an einem Herzanfall. Es bestehen keine Verfü- gungen von Todeswegen. Die Witwe beantragt den Erbschein auf sich und ihre zwei Kinder. Lösung: Anwendbares Recht: Der Aufenthalt von wenigen Wochen ist kein gewöhn- licher Aufenthalt im Sinne der EuErbVO. Somit ist mallorquinisches Recht nicht anwendbar. Der Nachlass des E wird nach deutschem Erbrecht verteilt. Unabhängig von einer Rechtswahl ergibt sich weder nach altem noch nach neuem Recht die Anwendung mallorquinischen Rechts. Seite 206 read different

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