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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 18.6 Gewöhnlicher Aufenthalt und Rechtswahl

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

Durch Rechtswahl entscheidet sich der Erblasser für deutsches Recht. Ermittlung des anwendbaren Rechts: Deutsches Erbrecht wird durch die Rechtswahl des E nach Art. 22 Abs.1 EuErbVO festgelegt. Die Pflichtteile nach deutschem Erbrecht ergeben sich wie folgt: Hälftiger gesetzlicher Erbteil für Kinder und andere direkte Verwandte 1. Gra- des, somit ½ gesetzlich, also ¼ Pflichtteil. Der Ehepartner ¼ zzgl. ¼ aus §1371 BGB (Zugewinn), somit ½ gesetzlich, also ebenfalls ¼ Pflichtteil. Rechtsfolgen deutsches Erbrecht Die fünf Kinder des Ehemannes haben ein Recht auf ¼ des Vermögens ihres Vaters. Die beiden gemeinsamen Kinder haben ein Recht auf ¼ des Vermögens ihrer Mutter. Die einseitigen Kinder haben keinen Anspruch auf Vermögen der Stiefmutter, Ausnahmen bei Adoption. Die Ehepartner haben ein Pflichtteils- recht von ¼ des Vermögens ihres verstorbenen Ehepartners. Auch dieses Praxisbeispiel zeigt, dass die Wahl deutschen Rechts unbedingt zu empfehlen ist. Dies gilt für all diejenigen, die bisher noch kein Testament errichtet haben und für diejenigen, die in der Vergangenheit mit oder ohne Beratung Testamente verfasst haben. 18.6 Gewöhnlicher Aufenthalt und Rechtswahl 18.6.1 Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts Nach deutschem Recht wird der Wohnsitz nach § 7 BGB definiert. In der Pra- xis fallen Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt regelmäßig zusammen. Problematisch ist, dass die EuErbVO keine eigene Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes bereitstellt und so (vorerst) auf eine Definition des Europäischen Gerichtshofes im Falle einer Sorgerechtsstreitigkeit verwiesen werden muss: Seite 208 read different

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