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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 18.6.4 Möglichkeiten

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

werden soll und der gewöhnliche Aufenthalt in Spanien liegt, sogar zwingend notwendig. Denn das Gemeinspanisches Recht verbietet (Art. 669, 1271 CC) generell letztwillige gemeinsame Verfügungen. Das mallorquinisches Recht erlaubt „Universalschenkung“ (Art. 8 I CDCB) mit erbrechtlicher Bindung und öffent- licher Beurkundung und auch Erbvertrag. Allerdings auch kein gemeinsames Testament. Die Beurkundung solcher letztwilligen Verfügungen mit Rechtswahl ist vor einem spanischen, wie auch einem deutschen Notar möglich. Allerdings ist der spanische Notar bei deutscher Rechtswahl regelmäßig weniger erfahren als deutsche Notare. Es ist zusätzlich spanisches Ortsrecht bei einer Beurkundung in Spanien zu befolgen. 18.6.4 Möglichkeiten Beinhalten muss die Rechtswahl eine Beschränkung auf das Heimatland des Erblassers. Mehrstaatlern stehen dabei mehrere Wahlmöglichkeiten zur Verfü- gung. Gewählt werden kann auch das Erbrecht eines Nicht-EU-Staates. Hinge- gen kann das Recht des gewöhnlichen (oder lebenslangen) Aufenthaltes nicht gewählt werden. Dieses kann sich nur daraus ergeben, dass der gewöhnliche Aufenthalt verlagert wird. Beispiel: A ist in Spanien geboren, lebt 30 Jahre in Deutschland, 4 Monate vor seinem Tod zieht er nach Spanien wieder zurück: Deutsches Erbrecht ist nicht wählbar. Die Rechtswahl muss ausdrücklich durch letztwillige Verfügung geschehen. Die stillschweigende Rechtswahl ist möglich aber nicht empfehlenswert, da im Ein- zelfall geurteilt werden muss und die Kriterien unklar sind. Ein Widerruf oder eine Änderung der Rechtswahl ist möglich. Der Widerruf führt dazu, dass sich das anwendbare Recht wieder nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort richtet. Seite 210 read different

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