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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 18.6.5 Formulierungsvorschlag für eine Rechtswahl

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

18.6.5 Formulierungsvorschlag für eine Rechtswahl „Die Europäische Erbrechtsverordnung bestimmt, dass das Recht, nach dem ein Erblasser beerbt wird, sich nach dem Ort seines letzten gewöhnlichen Aufent- halts richtet. Es besteht daher die Gefahr, dass eine ausländische Rechtsordnung zur Anwendung kommt. Dies soll in jedem Fall vermieden werden. Hiermit wähle ich deshalb für die Erbfolge in mein gesamtes Vermögen das deutsche Recht.“ 18.7 Tipps zur Testamentsgestaltung - Allgemeines Das Erbrecht gilt unter Juristen als eine der schwierigsten Rechtsmaterien. Die im Gesetz verwandten Fachbegriffe sind mit Rechtsfolgen hinterlegt, die Laien (und auch manche Juristen) nicht richtig verstehen (Beispiel: Vorerbe, Schlusserbe, Ersatzerbe). Es ist grob fahrlässig, Testamente ohne juristische Beratung zu errichten und Rechtsstreit ist vorprogrammiert. Die gesetzliche Erbfolge nach deutschem Recht entspricht in aller Regel nicht den Vorstellung und Wünschen der Erblasser. Sie sollten durch testamen- tarische Verfügungen abgeändert werden. So beerben sich bei gesetzlicher Erbfolge beispielsweise Ehegatten, die keine Kinder haben, nicht gegenseitig, sondern Erbe werden jeweils die Eltern des Verstorbenen gemeinsam mit dem überlebenden Ehegatten. Eheleute mit gemeinsamen oder einseitigen Kindern beerben sich nach gesetz- licher Erbfolge ebenfalls nicht gegenseitig. Vielmehr entsteht eine Erbenge- meinschaft zwischen dem Überlebenden und den Kindern. Gerade Erbenge- meinschaften sind jedoch häufig Ursache enormer Probleme. Darüber hinaus können bei einer Erbengemeinschaft Entscheidungen in allen wichtigen Teilen nur einvernehmlich getroffen werden und jeder der Erben kann jederzeit die Teilungsversteigerung des gesamten Nachlasses verlangen. Seite 211 EU-Erbrechtsverordnung und Testament

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