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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 18.8.3 Minderjährige Kinder

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

kann. Dies ist in aller Regel nicht gewünscht. Es wird auch nicht geregelt, unter welchen Umständen sich einer der Beteiligten von diesem Testament lösen kann. 18.8.3 Minderjährige Kinder Häufig wird bei minderjährigen Kindern übersehen, dass für diese einerseits Anregungen zur Bestellung eines Vormunds gemacht werden können, ande- rerseits aber auch die Vermögensverwaltung nach dem 18. Lebensjahr einem Testamentsvollstrecker übertragen werden kann und in vielen Fällen auch sollte. Die Verwaltung im Sinne des Erblassers wird viel zu wenig durchdacht. 18.8.4 Verwechslung von Vor-/Nach- und Schlusserbschaft Die Laien formulieren häufig, dass sie den Ehegatten als Vorerben und die Kinder aber als Nacherben einsetzen. Die Begriffe des Vor- und Nacherben sind jedoch juristisch besetzt als bestimmte Rechtspositionen, bei der der sogenannte Vorerbe nur sehr eingeschränkt über das Vermögen verfügen kann. Das gesamte Vermögen, das der Vorerbe nicht verbraucht hat, geht im Falle seines Todes dann auf die Nacherben über. Derartige Konstruktionen müssen sowohl erbrechtlich als auch steuerrechtlich durchdacht sein, sind es aber häufig nicht. Vor- und Nacherbschaft können sinnvoll eingesetzt werden, vor allem in den Fällen, wo Kinder aus unterschiedlichen Ehen vorhanden sind. 18.8.5 Keine steuerrechtliche Optimierung Häufig wird übersehen, dass bei Anwendung deutschen Erbschaftssteuerrechts der Ehegatte einen Freibetrag von 500.000 Euro sowie für Hausrat von 60.000 Euro sowie zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag hat. Die Kinder haben Freibeträge von 400.000 Euro und Enkelkinder von 200.000 Euro. Durch die geschickte Setzung von Vermächtnissen kann eine erhebliche Steuerminimie- rung erzielt werden. Gleiches gilt im Übrigen auch, wenn vorweggenommene Seite 213 EU-Erbrechtsverordnung und Testament

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