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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 20.2.4 Besteuerung bei Drittstaaten

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

Allerdings: Im speziellen Fall, in dem die Immobilie auf reines Eigentum und Nießbrauch aufgeteilt ist, liegt die Verpflichtung zur Steuerzahlung in ihrer Gesamtheit beim Nießbrauchnehmer. Die Begründung, dass der Nießbrauch- nehmer der Steuerpflichtige ist, liegt darin, dass der Nießbrauchnehmer jene Person ist, die das Recht auf die Nutzung und den Genuss der Immobilie hat. Der Nießbrauchnehmer ist rechtmäßig der Verantwortliche, der entscheidet, ob die Immobilie vermietet wird oder ob er sie für sich selbst nutzt. Wenn er die Immobilie zum Beispiel vermieten würde, dann würden die Einkünfte aus der Vermietung durch den Nießbrauchnehmer zu versteuern sein. Der Eigentümer, der das reine Eigentum hat, kann nicht über die Immobilie verfügen, bis er nicht über das gesamte Eigentum einschließlich Nießbrauch- recht verfügt (z.B. nach Versterben des Nießbrauchnehmers). Folglich hat nur der Nießbrauchnehmer die Einkünfte zu versteuern. 20.2.4 Besteuerung bei Drittstaaten Liegen Vermietungseinkünfte aus einem Drittstaat vor (außerhalb der EU), gilt nach wie vor die folgende Rechtslage: Liegt das Besteuerungsrecht für die ausländischen Vermietungseinkünfte beim ausländischen Staat – weil im DBA die Freistellungsmethode vereinbart ist –, mindern Vermietungsverluste den Steuersatz auf Ihre inländischen Einkünfte nicht. Denn für diese Verluste gibt es keinen negativen Progressionsvorbehalt. Gewinne unterliegen dagegen dem positiven Progressionsvorbehalt und erhö- hen somit die Steuerbelastung auf Ihre übrigen Einkünfte. Liegt das Besteuerungsrecht für die ausländischen Vermietungseinkünfte bei Deutschland – weil im DBA die Anrechnungsmethode vereinbart ist (z.B. DBA-Schweiz) oder es kein DBA gibt –, ist Ihr Verlust nur mit positiven Ver- mietungseinkünften aus einer Immobilie im gleichen Staat verrechenbar (§ 2 a Abs. 1 Nr. 6 Bstb. a EStG). Ist das im Jahr des Verlustanfalls nicht möglich, können Sie Ihren Verlust nur in die Folgejahre vortragen. Gewinne werden dagegen in Deutschland voll besteuert und sind in der Anlage „V“ anzugeben. Seite 226 read different

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