Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 20.2.6 Steuerfreier Verkauf des selbstgenutzten Hauses

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

2008 erteilt. Nach Ansicht der Richter lag der Verkauf am 30. Januar 2008 innerhalb der 10-Jahresfrist und somit steuerpflichtig. Der Steuerpflichtige ist in Revision gegangen, die aktuell beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 23/13 anhängig ist. Der Gewinn oder Verlust aus solchen Veräußerungsgeschäften wird als Unter- schied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungskosten oder Herstellkosten und den Werbungskosten andererseits ermittelt. Die Anschaffungs- oder Herstellkosten mindern sich um die AfA, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen worden sind. Grundsätzlich sollte man bei Veräußerungsgeschäften innerhalb der 10 Jahre darauf achten, ob ein Verlust entsteht. Wird ein Gewinn erwartet, ist ein Ver- kauf außerhalb der Frist vorteilhafter. Bei einem Verlust innerhalb der Frist kann gegebenenfalls mit anderen Gewinnen verrechnet werden. 20.2.6 Steuerfreier Verkauf des selbstgenutzten Hauses Der Verkauf von privat bewohnten Häusern – das gilt auch für selbstgenutzte Ferienhäuser in Spanien – ist u.U. auch steuerfrei. Es muss nachgewiesen werden, dass die Nutzung ausschließlich durch Famlienmitglieder erfolgt. Die Nutzung durch ein Kind, welches in der Einkommensteuererklärung der Eltern nicht mehr als Kind vermerkt ist, kann die ausschließliche Nutzung im steuerlichen Sinn somit den steuerfreien Verkauf nach dem deutschen Ein- kommensteuergesetz verhindern. 20.2.7 Gewerblicher Grundstückshandel Die sogenannte Drei-Objekt-Grenze wurde vom Bundesfinanzhof zur Abgren- zung von steuerfreien Erträgen privater Vermögensverwaltung und steuer- pflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) entwickelt. Sie besagt, dass eine objektive Nachhaltigkeit und damit ein gewerblicher Grundstücks- handel – und keine private Vermögensverwaltung – dann vorliegt, wenn ein Grundstückseigentümer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei „Objekte“ Seite 228 read different

Seitenübersicht