Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

umsatzsteuerlich wie eine „Privatperson“ anzusehen ist, gilt aber bei Aufträgen über 10.000,00 € pro Jahr etwas anderes! Aufgrund der spanischen Umsatzsteuergesetze und der EU-Richtlinien kann die spanische S.L. für die Zahlung der IVA in die Pflicht genommen werden. Ein kleines Beispiel soll die Problematik verdeutlichen: Eine S.L. bestellt bei einem deutschen Unternehmer eine Einbauküche zum Wert von 30.000,00 € und bekommt vom deutschen Unternehmer eine Rechnung in Höhe von 30.000,00 € zzgl. 19 % deutscher Umsatzsteuer. Er bezahlt diese Rechnung, die Küche wird ordnungsgemäß eingebaut. Was ist falsch gelaufen? Der deutsche Unternehmer hätte in diesem Fall auf die 30.000,00 € 21 % spanische Umsatzsteuer (IVA) an den spanischen Fiskus abführen müssen, da der Ort der Leistung in Spanien ist und der Wert der Leistung (Lieferung und Einbau der Küche) 10.000,00 € übersteigt. Wenn er das nicht getan hat, passiert Folgendes: Das spanische Finanzamt kann nun an die spanische S.L. herantreten und die 21 % IVA – in diesem Fall 21 % von 30 T€ – in Höhe von 6.300,00 € fordern. Die Immobilie haftet für diese Steuern! Neben der Zahlung der IVA sind von der S.L. in Spanien Verwaltungsstrafen in Höhe von 150,00 € (nicht abgegebene Erklärung) und mindestens 50 % Strafe auf die zu spät gezahlte Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Ob die S.L. dann das Geld und die Strafen von dem deutschen Unternehmer zurückbekommt, steht auf einem anderen Blatt Papier und dürfte dann zu einer Angelegenheit für den Rechtsanwalt werden. Da die Kontrollen für diese Vorgänge immer zielgenauer werden, häufen sich leider diese Fälle. Sprechen Sie bitte frühzeitig mit Ihrem Steuerberater. Seite 231 Häufig gestellte Fragen

Seitenübersicht