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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 20.3.2 Anrechnung

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

20.3.2 Anrechnung Die im Inland zu zahlende Steuer darf um den Betrag gekürzt werden, der wegen des betreffenden Vorgangs schon im Ausland an Steuer gezahlt werden musste, allerdings wird höchstens auf den Betrag an deutscher Steuer verzich- tet, den Deutschland für diesen Vorfall selbst fordern würde (keine Erstattung „überschießender“ ausländischer Steuern und auch keine Verrechnung mit deutschen Steuern auf andere Vorfälle). Nach deutschem Recht ist die Anrechnungsmethode bei der Einkommen- steuer, Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer (sowie früher auch bei der Vermögensteuer) anzutreffen. Rechtsgrundlage für ihre Anwendung sind teils Bestimmungen in den betreffenden nationalen Steuergesetzen (§§ 34 c, 34 d EStG, § 26 KStG, § 21 ErbStG), teils weiter reichende Regelungen in bilatera- len Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Zwischen Spanien und Deutsch- land ist diese Methode für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzuwenden. Seite 234 read different

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