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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 20.4 Wertzuwachssteuer beim Verkauf ohne Gewinn

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

Die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer setzt voraus, dass es sich bei der ausländischen Steuer um eine Steuer von derselben Art wie die deutsche Steuer handelt. Die Anrechnungsmethode will nämlich nur eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung im grenzüberschreitenden Rahmen verhindern, wie sie entstehen würde, wenn ein und dieselbe Steuerart in zwei Staaten in vollem Umfang erhoben werden würde. Eine solche Zusatzbelastung, die den Einsatz der Anrechnungsmethode erfor- dern würde, gibt es dagegen nicht, wenn es sich um verschiedene Steuerarten handelt (z.B. keine Anrechnung ausländischer Grundsteuer auf ein Mietgrund- stück auf die dt. Einkommensteuer auf die daraus bezogenen Mieten, weil auch in Deutschland das Nebeneinander dieser zwei Steuerarten normal wäre, also keiner Abhilfe bedarf). 20.4 Wertzuwachssteuer beim Verkauf ohne Gewinn Das Verwaltungsgerichts von Zaragoza („Juzgado Contencioso Administrativo de Zaragoza“) hat am 13. Juli 2015 entschieden, dass die gemeindliche Wert- zuwachssteuer nicht erhoben werden darf, wenn beim Verkauf kein Gewinn anfällt. Am 22. Mai 2012 hat der Oberste Gerichtshof von Katalonien („Tribunal Superior de Justicia de Cataluña“, kurz TSJ) gleichlautendes Urteil gesprochen. 20.4.1 Konkretisierung des Sachverhaltes Stets kommt bei Immobilien-Verkäufen durch steuerlich in Spanien Nicht- residente die Frage nach den Steuerpflichten des Verkäufers auf. Hierzu gehört auch die lokale Wertzuwachssteuer, im allgemeinen Sprachgebrauch auch „plusvalía municipal“ genannt – vollständiger Name: Impuesto sobre el Incremento del Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana (IIVTNU), nicht zu verwechseln mit der Besteuerung des Gewinns durch Einkommensteuer in Spanien. Wegen dem allgemeinen Verfall der Immobilienpreise während der Krisenjahre, häufen sich zuletzt die Beschwerden derjenigen Verkäufer, die zu einem Preis unter dem Anschaffungswert verkaufen müssen und dennoch seitens der Gemeinden zur Zahlung der lokalen Wertzuwachssteuer in Spanien aufgefordert werden. Gemäß der o.a. Rechtsprechung ist erkennbar, dass keine Seite 235 Häufig gestellte Fragen

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