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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 20.4.2 Besteuerung des Gewinns mit Einkommensteuer

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

Verpflichtung zur Zahlung der lokalen Wertzuwachssteuer bei Verkäufen ohne Gewinn entstehen kann. 20.4.2 Besteuerung des Gewinns mit Einkommensteuer Der Steuersatz auf den in Spanien zu versteuernden Gewinn, sofern es denn einen gab, lag für 2015 zunächst bei 20%, wurde dann allerdings mit Wirkung ab dem 12.07.2015 auf 19,5% herabgesetzt. Ab 2016 ist der Steuersatz auf 19% gesenkt werden. In diesem Zusammenhang muss der Käufer allerdings in jedem Fall beim Notartermin einen pauschalen 3%-Einbehalt vom Kaufpreis vornehmen, selbst dann, wenn tatsächlich kein zu versteuernden Gewinn auf Verkäuferseite anfällt. Der Käufer muss diesen Einbehalt direkt für den Verkäufer an das Finanzamt abführen, anderenfalls kommt Letzterer bereits aus formalen Gründen nicht in das spanische Eigentumsregister („Registro de la Propiedad“). Der pauschale Einbehalt dient dem spanischen Fiskus als Anzahlung auf die möglicher Weise anfallende Einkommensteuerbelastung durch den Veräu- ßerungsgewinn. Sollte dieser Betrag (der 3%-Einbehalt) nicht ausreichen, dann muss seitens des Verkäufers nachgezahlt werden, oder aber es kann im Rahmen der Fristen eine Rückerstattung beantragt werden. In jedem Fall muss eine entsprechende Steuererklärung eingereicht werden, die entweder mit einer Nachzahlung oder aber mit einem teilweisen oder sogar vollständigen Rückzahlungsantrag verbunden sein kann. 20.4.3 Lokale Wertzuwachssteuer (plusvalía municipal) Wohingegen bei der Gewinnbesteuerung und einem Verkauf unter dem Anschaffungswert zumindest ein Antrag auf Rückzahlung des 3%-Einbehalts möglich ist, so wird die lokale Wertzuwachssteuer von den Gemeinden ange- fordert. Konzeptionell betrachtet, fällt die „plusvalía municipal“ bei jedem Eigentumswechsel (auch beim Erben) an und besteuert den über Jahre gene- rierten „Wertzuwachs“ des Grundstücks. Dieser Wertzuwachs berechnet sich allerdings auf der Basis des reinen Bodenwerts des Objekts, d.h. dem reinen Seite 236 read different

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