Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 5.3.1 Anteilig pro Vermietungstag (UAT)

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

Die unbeschränkt abzugsfähigen Kosten werden bei Nichtresidenten je Quar- tal gegen die Einnahmen aufgerechnet. All jene unbeschränkt abzugsfähigen Kosten, die nicht aufgerechnet werden können, gehen verloren. Der spanische Gesetzgeber unterscheidet auch die unbeschränkt abzugsfä- higen Kosten nochmals in solche, die nur anteilig nach Maßgabe der wirklich durchgeführten Vermietungstage abzugsfähig sind, und solche, die komplett abzugsfähig sind. Diesen Unterschied beschreiben wir wie folgt: 5.3.1 Anteilig pro Vermietungstag (UAT) Der spanische Grundsatz für die Abzugsfähigkeit der Kosten ­ lautet: ­ Kosten (Werbungskosten) sind nur dann abzugsfähig, wenn ­ entsprechende Einnah- men – und auch nur bis zu deren Höhe – vorliegen. Dieser Grundsatz wird so ausgelegt, dass für die Tage, an denen keine Einnahmen vorliegen, ebenfalls der Werbungskostenabzug versagt bleibt. Dies wird pro Quartal nach Maß- gabe der genauen Zahl an Tagen berechnet. Für die Praxis bedeutet das, dass zuerst die gesamten Kosten ermittelt und dann ins Verhältnis zu den genutzten (Vermietungs-) Tagen gesetzt werden. Entstehende Überhänge gehen den Nichtresidenten bei unbeschränkt abzugsfähigen Kosten verloren. 5.3.2 Unabhängig von den Vermietungstagen (UAV) Solche Kosten die nur dadurch entstehen, dass man Einnahmen aus Vermie- tungen erzielt, sind vollständig – d.h. unabhängig von den effektiven Vermie- tungstagen – abzugsfähig. Das sind z. B. in dieser Kategorie die Kosten für den Steuerberater und der Erstellung des Modelo 210. Diese Steuererklärung muss man ja nur erstellen, weil man vermietet, und würden andernfalls nicht entstehen. Die Erstellung des Modelos 210 für die „Selbstnutzung“ hingegen kann man steuerlich nicht geltend machen. Auch hier gilt die Einschränkung, dass diese Kosten nur maximal bis zur Höhe der Gesamteinnahmen steuerliche Wirkung entfalten. Darüber hinausgehende Aufwendungen (Werbungskosten) gehen verloren. Seite 49 Werbungskosten in Spanien

Seitenübersicht