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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 5.6 Hinweise für die Abgabe des Modelo 210

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

Der Steuerpflichtige errechnet den AfA-Betrag z. B. in Höhe von 3 % aufgrund des für ihn geltenden Einkommensteuergesetzes für Nicht­ residenten. Wir nehmen hier beispielhaft einmal an, dieser Betrag würde 100 € betragen. Da – wie beschrieben – die AfA als „unbeschränkt abzugsfähige“ Kosten und nur auf der Basis der effektiv vermieteten Tage berücksichtigt werden kann, ist es sehr wahrscheinlich, dass von den angenommenen 100 € nur 60 € (als Beispiel) steuerlich geltend gemacht werden können. Gemäß der Definition und Anwendungsvorschriften der „unbeschränkt abzugs- fähigen“ Kosten, wären die verbleibenden 40 € steuerlich ver­ loren. Diese Regelung ist aber nicht bei der AfA anzuwenden! Der nicht berücksichtigte AfA-Betrag in Höhe von 40 € wird dem Buchwert der Immobilie wieder hin- zugerechnet und geht damit nicht verloren. Diese Regelung gilt aber nicht, wenn die Kosten (Werbungskosten) nach den Vorschriften des spanischen Körperschaftsteuergesetzes ermittelt werden müssen. Das ist – wie wir noch sehen werden – regelmäßig bei der Ermittlung der Einkünfte für touristische Vermietung der Fall. In diesem Fall ist u.a. auch die AfA nur bis zur Höhe von 2 % möglich. 5.6 Hinweise für die Abgabe des Modelo 210 Grundsätzlich gilt Folgendes: ► ► Das Modelo 210 ist für jedes Quartal einzureichen, in dem positive Einkünfte vorliegen. ► ► Ist das steuerliche Ergebnis in einem oder mehreren Quartalen der ersten drei Quartale Null oder negativ, so ist die zusammenfassende Erklärung für die Negativ/Null-Quartale nicht im jeweiligen Quartal abzugeben, sondern bis 20. Januar des Folgejahres zeitgleich mit, jedoch getrennt von, einer allfälligen Erklärung für das vierte Quartal. ► ► Wenn “Retenciones” (Einbehaltungen) vorliegen, z.B. bei Vermietung an eine Körperschaft, wird zwecks Rückerstattung eines eventuell vorausbezahlten Steuer-Überschussbetrags ab dem 1. Februar des Seite 52 read different

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