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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 6.3 Wohnvermietung durch eine natürliche Person

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

Für Nichtresidenten, die andere Einkünfte aus Vermietung und Ver­ pachtung als die aus „Selbstnutzung“ in Spanien erzielen, gelten ab­ weichende Regelungen, die wir in den folgenden Kapitel beschreiben. 6.3 Wohnvermietung durch eine natürliche Person Wird eine Immobilie zu Wohnzwecken vermietet, erfolgt die Ermittlung in etwa so wie die deutsche Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Einnahmen sind als Erlöse zu berücksichtigen. Die Ausgaben sind – wie in Deutschland die Werbungskosten – in Abzug zu bringen. Allerdings gibt es bei der Berücksichtigung der Kosten vielschichtige Besonderheiten gegenüber der deutschen Handhabung. Diese Regelung gilt in Spanien nur für EU-Bürger. Spanien musste im Jahre 2009 eine Änderung dieser Regelung vornehmen, da von der EU eine Klage wegen Ungleichbehandlung von EU-Bürgern drohte. Nichtresidente Bürger aus Drittstaaten müssen aktuell pauschal 24,00 % Steuerbelastung von den erzielten Einnahmen errechnen und abführen. Wir beschreiben im Folgenden ausschließlich die steuerliche Behandlung von EU-Bürgern. Bei der Abschreibung hat man das Recht, bis zu 3 % zu wählen. Hat man sich aber einmal entschieden, ist man an den gewählten Satz gebunden. Es gibt aber auch eine Vielzahl von Unterschieden zur Ermittlung in Deutsch- land, wie z.B.: ► ► Größere Erhaltungsaufwände sind zu aktivieren und mit dem gewählten Abschreibungssatz in die Kosten zu übernehmen. ► ► Für die Zeit, in der eine Immobilie nicht zu Wohnzwecken vermietet ist oder vermietet werden kann, erfolgt die Besteuerung als „selbstgenutzteImmobilie“.D.h.konkret,dassfürdieLeerstandszeiten keine Kosten – auch keine AfA – abzugsfähig sind. ► ► Für jedes Quartal ist eine entsprechende Steuererklärung (Modelo 210) – wenn eine Steuerlast entsteht – beim Finanzamt einzureichen Seite 58 read different

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