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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

und die selbst errechnete Steuer abzuführen. Mit der Abgabe der Erklärung zum IV. Quartal sind die steuerlichen Pflichten erfüllt. Es ist keine separate Jahreserklärung zu erstellen. ► ► Bis 31.12. des Folgejahres ist eine weitere Jahressteuer-erklärung mit dem Modelo 210 einzureichen. In dieser Erklärung ist für die o.a. nicht vermietete Zeit die „Selbstnutzungssteuer“ zu errechnen, einzureichen und abzuführen. Auch wenn Sie z.B. zwanzig oder mehr Immobilien hätten, so sind bei allen Immobilien, für die nichtvermietete Zeit, die „Selbstnutzungsbesteuerung“ anzusetzen. ► ► Zu welchem Zeitpunkt die Immobilie erworben oder verkauft wurde, ist im Fall des Verkaufs nach derzeit geltendem Recht für spanische Steuerbelange insofern relevant, als der Anschaffungspreis je nach Haltedauer durch bestimmte Koeffizienten erhöht und somit der zu besteuernde Gewinn vermindert wird. Eine besondere Regelung besteht für Immobilien, die vor 1994 erworben wurden, denn bis zu diesem Zeitpunkt gab es auch in Spanien eine steuerfreie Veräußerungsmöglichkeit, die in Abhängigkeit zur Haltedauer stand. Seit der Steuerreform per 01.01.2015 ist dieser Koeffizient allerdings nur noch für die ersten 400.000 Euro ansetzbar. ► ► Für Deutschland ist die genaue Haltedauer weiterhin sehr wichtig, da z.B. nach 10 Jahren u. U. keine Einkommen- steuerbelastung mehr besteht. Die in Spanien bezahlte Steuer wird aber dann in Deutschland nicht erstattet, sodass die spanische Einkommensteuerzahlung die Gesamtsteuerlast ausmachen würde. ► ► Wenn in Spanien eine Ferienvermietung ohne „touristische Dienstleistungen“ angeboten wird, handelt es sich auch um eine normale Wohnvermietung. Wie die spanische Definition einer „touristischen Dienstleistung“ lautet, beschreiben in dem entsprechenden Kapitel. Seite 59 Nutzungsphase – Besteuerung in Spanien

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