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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 6.9.2 Modelo 210 mit Einbehalt

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

vorliegen haben. Da wir diese Erklärung summierend einreichen, ersparen wir dem Finanzamt auch eine entsprechende Mehrarbeit. Unser gewähltes Verfahren wird deshalb bisher zum beiderseitigen Nutzen geduldet. 6.9.2 Modelo 210 mit Einbehalt Bei Vermietung an eine Gesellschaft ist diese verpflichtet, von der Zahlungssumme einen Teil einzubehalten („retención“, aktuell 19 %) und auf den Namen des Rechnungsempfängers ans Finanzamt abzuführen. Das gilt auch dann, wenn der Rechnungssteller ein Nichtresident ist. Die spanische Firma deklariert und bezahlt diese Einbehalte quartalsmäßig mit dem Modelo 216. Für den Nichtresidenten/natürliche Person gelten abhängig von der Art des Einkommens und dem Resultat der Erklärung (negativ, Null, positiv)die folgen- den Regelungen und Fristen bezüglich der Einreichung: Einkommen aus einer Immobilienveräußerung: Einzureichen innerhalb einer Frist von drei Monaten, die einen Monat nach dem Veräußerungstermin (Notartermin) beginnt. Diesen einen Monat hat der Käufer Zeit, den beim Verkauf durch einen Nichtresidenten verpflichtenden Einbehalt ans Finanzamt abzuführen. Selbstnutzungssteuer / Einkommensteuer für Nichtresidenten: Im Kalender- jahr, das dem Erklärungsjahr folgt (d.h. jeweils bis 31.12. des Folgejahres) Andere Einkommen: Selbstveranlagung mit Resultat „zahlungsfälliger Betrag“: Die ersten 20 Kalen- dertage der Monate April, Juli, Oktober und Januar jeweils für das vorherge- hende Quartal, jedoch nur wenn Einnahmen vorliegen. D.h. für ein vermiete- tes Ferienhaus, das in der Nebensaison während eines Quartals keinen Gast verzeichnet, ist für diesen Zeitraum kein Modelo 210 einzureichen. Seite 79 Nutzungsphase – Besteuerung in Spanien

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