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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 6.10 Belastung mit Grundsteuer

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

6.10 Belastung mit Grundsteuer In Spanien belegene Grundstücke unterliegen der Grundsteuer IBI (Impuesto sobre Bienes Inmuebles). Die Grundsteuer wird von den Gemeinden erhoben und gilt gleichermaßen für selbstgenutzte, zu Wohnzwecken vermietete oder auch für touristisch vermietete Immobilien. Die Grundsteuer steht ausschließlich der jeweiligen Gemeinde zu und wird von dieser auch mit einem eigenen Bescheid erhoben, der von der Gemeinde erstellt und zugestellt wird. Die Bemessungsgrundlagen sind einerseits der Katasterwert des jeweili- gen Grundstückes und Gebäudes und andererseits der gemeindlich festge- setzte Steuersatz. Der Katasterwert ist mit dem deutschen „Einheitswert“ vergleichbar. Die Ermittlung des Katasterwertes liegt in der Zuständigkeit der Generaldi- rektion des Katasters (Dirección General del Catastro). Er bestimmt sich auch bei einem Neu- oder Umbau nach den vom Architekten eingereichten Bau- kosten. Der Wert ändert sich durch evtl. Neubewertungen oder durch eine automatische Anpassung an die Inflation über das entsprechende Gesetz (Ley de Presupuesto General del Estado). Die Gemeinde kann im Rahmen der für ganz Spanien geltenden Bandbreiten nach eigenem Ermessen einen Steuersatz von 0,4 % bis 1,1 % für Grundstücke im Innenbereich (urbana) und zwischen 0,3 % und 0,9 % für Grundstücke im Außenbereich (rústica) festlegen. Durch diese beiden Hebel verfügt die jeweilige Gemeinde über Mechanismen, um die Haushaltslage zu verändern. Die Bescheide haben bei jeder Gemeinde ein anderes Aussehen, sollten aber neben der Bezeichnung der Gemeinde auf alle Fälle die folgenden Informa- tionen beinhalten: Seite 88 read different

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