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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 7.1.1 Steuerpflicht & Bemessungsgrundlage

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

7.1.1 Steuerpflicht & Bemessungsgrundlage Kraft Artikel 1 des Gesetzes 19/1991 wird die Vermögensteuer definiert als: „… eine Abgabe von direkter Art und persönlicher Natur, die auf das Netto- vermögen der natürlichen Personen unter den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen angewendet wird.“ Folglich sind alle natürlichen Person mit ihrem Nettovermögen steuerpflichtig. Wir müssen nunmehr zwischen beschränkter und unbeschränkter Vermö- gensteuerpficht unterscheiden. Eine beschränkte Steuerpflicht besteht für in Spanien belegenes Vermögen oder Rechte einer natürlichen Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im spanischen Hoheitsgebiet hat (sog. „Nichtresidenten“). Die unbeschränkte Steuerpflicht mit ihrem gesamten Weltvermögen betrifft grundsätzlich diejenigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf spanischem Hoheitsgebiet haben. Die Bemessungsgrundlage ist das Nettovermögen gem. Art. 9.I IP. Die Ver- mögensgegenstände und Rechte werden mit dem Verkehrswert bewertet. Diesbezügliche Aufwendungen und dingliche Belastungen werden abgezogen. Anschließend sind persönliche Schulden und Verpflichtungen des Steuerpflich- tigen abziehbar. Bei beschränkt Steuerpflichtigen sind nur diejenigen Belastungen abziehbar, die in einem direkten Zusammenhang mit den in Spanien belegenen Vermö- gensgegenständen stehen. Uns wird häufig die Frage gestellt, ob ausländische Hypotheken oder Dar- lehen ebenfalls die Bemessungsgrundlage der spanischen Vermögensteuer reduzieren. Dazu bestehen verbindliche Rechtsauskünfte der Ministerialab- teilung Steuern, z.B.die Auskunft V2480/2007, die festlegt, dass ein Hypothe- kardarlehen bei einer deutschen Körperschaft im Zusammenhang mit einer Seite 91 Nutzungsphase – Vermögensteuer

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