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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 7.3 Die Vermögensteuer bei Gesellschaften

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

7.3 Die Vermögensteuer bei Gesellschaften Mit Inkrafttreten des neuen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland-Spanien am 01. Januar 2013 erlangte Spanien das Recht, erstmals für das Jahr 2013 auch auf jene spanischen Immobilien die Vermögensteuer zu erheben, die von deutschen Steuerbürgern indirekt – also über Gesellschaften – gekauft und gehalten wurden und werden. Dies stellt alle in Deutschland ansässigen Teilhaber von Gesellschaften mit direktem oder indirektem Immobilienbesitz in Spanien vor eine neue Situa- tion, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei der spanischen Gesellschaft um eine vermögenshaltende oder um eine gewerblich aktive Gesellschaft handelt. Das heißt, dass auch in Deutschland ansässige Anteilhaber spani- scher Bauträgerfirmen ihre Situation prüfen müssen, da das Aktivvermögen derselben logischerweise aus spanischen Immobilien besteht, es sei denn, die Richtlinien der Vermögensteuer erlauben eine Einstufung als steuerbefreites Betriebsvermögen. Die folgende Auslegung sowohl des DBA als auch der spanischen Vorschriften wird von mehreren verbindlichen Auskünften der Finanzbehörden bestätigt. Jedoch wurden einige Fragestellungen, die sich aus der Neuerung ergeben, weder von der aktuellen Gesetzgebung, noch durch andere Literatur (ein- schlägige Gerichtsurteile, verbindliche Auskünfte) eindeutig geregelt. Die Steuerpflichtigen sind somit zu einer Interpretation gezwungen und sehen sich zudem der Gefahr ausgesetzt, dass im Falle einer Auslegung, die von der Finanzbehörde als nicht nachvollziehbar oder gar missbräuchlich angesehen wird, Strafen drohen. Die European@ccounting hat die Folgen und konkrete Umsetzung der neuen Gesetzeslage sowohl intern als auch im Austausch mit anderen Büros disku- tiert, untersucht und im Rahmen eigener verbindlicher Auskünfte gefestigt. Im Folgenden als Orientierungshilfe eine allgemeine Darstellung der Situation. Auch bei Nichtresidenten setzt die Vermögensteuer erst über dem Freibetrag von 700.000 Euro an. Somit stellt sich die Frage, mit welchen Wertansätzen die Seite 98 read different

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