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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 9.1.2 Besteuerung in Deutschland

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

9.1.2 Besteuerung in Deutschland Ausgenommen von der Besteuerung sind Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu eigenen Wohn- zwecken verwendet oder im Jahr der Veräußerung und den vorangegangenen beiden Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Diese Befreiung gilt auch für ausschließlich selbst genutzte Zweitwohnungen und Ferienwohnun- gen, auch solche im Ausland. Im letzeren Fall sind jedoch die Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten, um festzustellen, ob Deutsch- land als dem Ansässigkeitsstaat überhaupt ein Besteuerungsrecht zusteht. Diesen regelmäßig vorkommenden Fall konkretisieren wir an einem Beispiel: Sachverhalt: Herr Sonnenschein erwirbt als natürliche Person mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland im Jahr 2010 in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ein Grundstück in Spanien und läßt dieses Grund- stück mit einem Wohngebäude bebauen. Das Grundstück wird durch die Bebauung ausschließlich im Rahmen der Gebäudenutzung und nicht gleich- zeitig für andere Zwecke (Lager, PKW-Parkplatz für fremde Dritte etc.) genutzt. Herr Sonnenschein hat das Grundstück für die Eigennutzung als Zweitwohnsitz bzw. Ferienimmobilie, jedoch nachweislich nicht mit der Absicht des Wieder- verkaufs erworben. Das Gebäude wurde seit Anfang 2012 bewohnt und wird durch Herrn Sonnen- schein ausschließlich für seine eigenen Wohnzwecke genutzt. Eine Teilnutzung des Gebäudes für geschäftliche Zwecke, z.B. Arbeitszimmer etc. erfolgte nicht, auch nicht im geringem Umfang. Wenn Herr Sonnenschein nicht in Spanien ist, wird das Gebäude nicht durch familienfremde, nach deutschem Steuerrecht nicht priviligierte Personen genutzt. Das Gebäude wird zu keinem Zeitpunkt gegen Entgelt vermietet und auch nicht unentgeltlich an fremde Dritte zur Nutzung überlassen. In 2015 haben sich die Interessen und die Lebensumstände von Herrn Son- nenschein verändert und er beabsichtigt, die Immobilie zu veräußern. Die Verkaufsabsicht ist erst 2015 entstanden und hat nachweislich nicht bereits bei Erwerb des Grundstücks in 2010 vorgelegen. Es existieren keine in der Seite 121 Besteuerung bei der Veräußerung

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