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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 18.1.2 Auslandsbezug – was bedeutet das?

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

Allerdings haben sich von den etwa 30% der deutschen Bürger, die ein Tes- tament errichtet haben, 70% nicht juristisch kompetent beraten lassen. Erbstreitigkeiten führen dadurch auch ohne Auslandsbezug immer häufiger zu Streitfällen vor Gericht. Kommt nun noch ein Auslandsbezug dazu, hat die mangelnde Kenntnisse ausländischen Erbrechts noch weiteren Qualitätsver- lust zur Folge, sodass der Willen des Erblassers nicht oder nur unzureichend umgesetzt werden kann. Zusätzlich kam es wegen der Verschiedenheit der europäischen Rechtsord- nungen in der Vergangenheit oft zur unterschiedlichen Behandlungen von Immobiliar- und Mobiliarvermögen im Erbfall. 18.1.2 Auslandsbezug – was bedeutet das? Ein Auslandsbezug ist immer dann gegeben, wenn der Erblasser einen Groß- teil des Jahres im Ausland verbringt. Oft kommt noch eine „Ferienimmobilie/ Ruhestandsimmobilie“ dazu. Die Übertragung der Immobilie auf die Erben eröffnete bis zum 17.08.2015 in vielen Fällen dem jeweiligen ausländischen Recht den Einzug in die Testamentsabwicklung. Umgekehrt liegt ein Auslandsbezug auch vor, wenn ausländische Erblasser in Deutschland versterben. Ein Auslandsbezug liegt zudem vor, wenn Vermögenswerte im Ausland liegen, wie z.B. die Ferienimmobilien oder der zweite Wohnsitz auf Mallorca. 18.1.3 Rechtslage vor Inkrafttreten der EuErbVO (bis zum 17.08.2015) Die Hauptprobleme, denen sich die Erblasser ausgesetzt sahen, waren: ► ► Welches Recht kommt zur Anwendung? Seite 200 read different

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