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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 18.8.8 Keine Einzeltestamente

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

18.8.8 Keine Einzeltestamente Häufig setzen die Ehegatten jeweils Einzeltestamente auf, bedenken aber nicht, dass dann keine Bindungswirkung besteht und der Ehepartner ohne Kenntnis des Anderen Abänderungen vornehmen kann bis hin zur Enterbung des eigenen Ehegatten. Dies wird dann besonders dramatisch, wenn zwischen den Eheleuten Vermögensverschiebungen z. B. aus Haftungsgründen vorge- nommen wurden. 18.8.9 Lebenspartner Nicht verheiratete Lebenspartner übersehen die beim Todesfall des Lebenspart- ners entstehende Problematik in aller Regel vollständig. Sie leben zwar in ähnlicher Weise wie Eheleute miteinander, schaffen gemeinsame Vermögens- werte an, haben häufig sogar gemeinsame Kinder, erkennen aber nicht, dass sie keinerlei Erbrecht haben und im Todesfall des einen Partners der andere häufig nicht über die erforderlichen Mittel zum weiteren Leben verfügt oder zumindest in erhebliche Erbstreitigkeiten mit den Kindern und gesetzlichen Erben verwickelt wird. Gerade nichteheliche Lebensgemeinschaften bedürfen einer sehr sorgfältigen Beratung und erbrechtlichen Planung. 18.8.10 Insolvente Erben/Behinderte Erben Den Erblassern ist häufig unbewusst, dass die Erbfolge – und zwar sowohl die gesetzliche Erbfolge, wie auch häufig die durch Testament festgelegte Erbfolge – zu berücksichtigen hat, in welchen persönlichen Umständen die Erben leben. Es macht wenig Sinn, eine Person zum Erben einzusetzen, die in wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder gar Insolvenz ist und somit das Vermö- gen letztendlich den Gläubigern zuzuwenden. Seite 215 EU-Erbrechtsverordnung und Testament

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