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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 13.3 Wer haftet für die Steuer?

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

Die Erfüllung einer dieser Voraussetzungen genügt, damit die Wohnung der Besteuerung mit der Touristensteuer unterliegt, unabhängig davon, ob diese von der Tourismusbehörde als solche anerkannt ist oder nicht. Als Kanal zur touristischen Vermarktung werden z. B. angesehen: Reisebüros, Reservierungszentralen, Webseiten, B2B oder B2C-Plattformen, Immobilien- makler oder jedes andere System, über das die Immobilien den potentiellen Kunden für einen Urlaubsaufenthalt angeboten werden. 13.3 Wer haftet für die Steuer? Übereinstimmend mit dem Gesetz und der Steuervorschrift sind jene natür- lichen oder juristischen Personen, die ein Ferienwohnobjekt betreiben, zur Einzahlung der Steuer verpflichtet, unabhängig davon, ob sie die Eigentümer sind oder nicht. In diesem Sinne gilt als Betreiber jener, der als Vermieter in dem mit den verschiedenen Mietern (Kunden) aufgesetzten Mietvertrag erscheint und die Verantwortung diesen gegenüber übernimmt. Wenn der Eigentümer einer Immobilie die Bewirtschaftung gegen einen Preis an eine spezialisierte Firma abgibt, werden zwei Fälle unterschieden: ► ► Die Firma handelt in fremdem Namen als bloßer Kommissionär. In diesem Fall ist der Eigentümer zur Einzahlung der Steuer verpflichtet. ► ► Die Firma handelt gegenüber den Kunden im eigenen Namen. In diesem Fall ist es diese Firma selbst, die der Touristensteuer unterliegt und somit die entsprechenden formellen und materiellen Verpflichtungen erfüllen muss. Seite 156 read different

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