Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten
6.2 Die selbstgenutzte Immobilie Jeweils am 31. Dezember des Folgejahres läuft die Frist zur Abgabe der Ein- kommensteuererklärung für Nichtresidenten ab. Nichtresidenten, die aus- schließlich selbstgenutztes Immobilieneigentum in Spanien haben, müssen zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Steuererklärung beim spanischen Finanzamt einreichen. Die wesentlichen Besteuerungskriterien: ► ► Das spanische Finanzamt betrachtet den fiktiven Nutzungswert eines selbstgenutzten (Zweit-)Hauses durch eine natürliche Person als „Einkommen“ und erhebt dafür Steuern. ► ► Die Besteuerung des fiktiven Nutzungswerts wird durch Artikel 24.5 des Einkommensteuergesetzes für Nichtresidenten und durch Artikel 87 des Einkommensteuergesetzes für natürliche Personen (Residenten) geregelt. Seite 56 read different