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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 6.7.2 Touristische Vermietung – Betriebsstätte

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

6.7.2 Touristische Vermietung – Betriebsstätte Liegt gemäß den beschriebenen Kriterien eine touristische Vermietung vor und handelt es sich um eine dem Hotelgewerbe ähnliche Aktivität, wenn auch in kleinerem Umfang, so liegt keine Wohnvermietung mehr vor. Aufgrund der verbindlichen Auskunft DGT V0690/2005 handelt es sich dann um eine gewerbliche Tätigkeit in Spanien, die auch entsprechend steuerlich behandelt werden muss. D.h. sie muss wie eine spanische S.L. behandelt werden. Die steuerliche Anmeldung erfolgt in der Rubrik „Ferienunterkünfte außerhalb von Hotels („Alojamientos turísticos extrahoteleros“). Es ist nicht eindeutig festgelegt, ab wann es sich um eine touristische Vermie- tung oder gewerbliche Vermietung über eine Betriebsstätte (EP) handelt. Zur Klarstellung gehen wir auf bestimmte Abgrenzungskriterien ein. Es bleibt festzuhalten, dass die Ferienvermietung mit Erbringung von gastge- werblichen Dienstleistungen die Durchführung einer wirtschaftlichen Tätig- keit in Spanien darstellt, da der Nichtresident selbständig Produktions- und Personalmittel zum Zweck der Dienstleistungserbringung organisieren muss. Konkret wird er sehr wahrscheinlich eine oder mehrere Personen beauftragen müssen, die regelmäßig die Reinigung der Immobilie sowie der Bettwäsche und Handtüchter durchführen, die Gäste empfangen, die Schlüssel übergeben, und bei Vorhandensein von Garten und Pool auch diese instandhalten und pflegen/reinigen. In der Informationsrubrik “Informa 112554” der staatlichen Steuerbehörde AEAT, in der das Thema von Nichtresidenten behandelt wird, die ihre Immobilie zwecks touristischer Nutzung an eine Agentur vermieten, stellt die AEAT fest, dass in diesem Fall keine EP besteht. Sofern der nichtresidente Immobilienbesitzer jedoch Mitglied einer Verei- nigung oder Gemeinschaft ist, deren Güter im Rahmen einer unternehme- rischen Tätigkeit genutzt werden, wobei die Gewinne nach Maßgabe des Anteils an der Gütergemeinschaft verteilt werden, so gilt dies laut dersel- ben Rubrik der AEAT als Tätigkeit über eine EP, denn für die Behörde werden Seite 74 read different

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