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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 19.2 Patientenverfügung

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

Zudem erlischt die Vollmacht im Regelfall mit der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtmachtgebers, wenn nicht deren Fortgeltung für diesen Fall explizit geregelt ist. Auf jeden Fall erlischt die Vollmacht jedoch mit dem Tod des Voll- machtgebers, weil das spanische Recht keine Vollmacht über den Tod hinaus kennt. Ob und inwieweit eine ausdrückliche Rechtswahl nach deutschem Recht die Vollmacht über den Tod hinaus dennoch „retten“ kann, ist trotz vorhan- dener Regelung im spanischen allgemeinen Recht innerhalb der spanischen Foralrechtsgebiete umstritten. Probleme können sich weiterhin dadurch ergeben, dass in der Praxis eine Übersetzung der Vollmacht und eine besondere Beglaubigung, eine soge- nannte Apostille, verlangt werden. Dies kann im Bedarfsfall zu unnötigen Verzögerungen führen. Sollte sich der Vollmachtgeber daher länger oder dauerhaft in Spanien auf- halten, so muss eine Vorsorgevollmacht alle Befugnisse des Bevollmächtigten möglichst detailliert auflisten. Ferner empfiehlt sich die rechtzeitige Einholung einer Apostille nebst Übersetzung. 19.2 Patientenverfügung 19.2.1 Allgemeines Einen ganz anderen Regelungsinhalt hat die Patientenverfügung. Diese gibt Anweisungen an die Ärzte, insbesondere für die Situation, in der nach Ein- schätzung der Ärzte ein bewusstes und umweltbezogenes Leben nicht wie- derhergestellt werden kann. Mit der Patientenverfügung wird im Bereich der medizinischen Vorsorge das Recht des entscheidungsfähigen Patienten anerkannt, selbstbestimmt, voraus- schauend und planend auf die zukünftig notwendige medizinische Versorgung einzuwirken. Der Betroffene kann schon frühzeitig durch eine eigene Erklärung in konkrete oder der Gattung nach bestimmte medizinische Maßnahmen, die noch nicht unmittelbar bevorstehen, einwilligen oder seine Einwilligung Seite 219 Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

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