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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 18.5.5 Beispiel 4 - Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt auf Mallorca

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

18.5.5 Beispiel 4 - Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt auf Mallorca Sachverhalt: Der deutsche Staatsangehörige E stirbt in Palma am 10.12.2015, wo er die letz- ten 15 Jahre seinen wohlverdienten Lebensabend genoss. Es bestehen keine Verfügungen von Todeswegen. E besaß weiteres Vermögen in Deutschland. Es besteht ein Testament nachdem beim Ableben eines Ehepartners, der Überlebende alles erhalten soll. Die Ehegatten haben 5 Kinder - 2 gemeinsam, 3 vom Ehemann aus erster Ehe. Wie ist die Rechtslage nach mallorquinischem Noterbrecht, sowie nach deut- schem Pflichtteilsrecht (Alternative)? Lösung: Ermittlung des anwendbaren Rechts: Der ständiger Aufenthalt gem. EU-Erbrechtsreform erklärt nicht das allgemeine spanische (Código Civil), sondern mallorquinisches Foralerbrecht für zuständig. Die Pflichtteile nach mallorquinischem Noterbrecht verteilen sich wie folgt: ► ► Kinder und andere direkte Verwandte der absteigenden Linie: ► ► 1/3 der Erbmasse, wenn 4 oder weniger als 4. ► ► 1/2 der Erbmasse, wenn mehr als 4 ► ► Direkte Verwandte der aufsteigenden Linie ¼. ► ► Ehegatten erhalten ½ Nießbrauch an der Erbmasse. ► ► Rechtsfolgen des Noterbrechts Die fünf Kinder des Ehemannes haben ein Recht auf ½ des Vermögens ihres Vaters. Die beiden gemeinsamen Kinder haben ein Recht auf das Vermögens ihrer Mutter. Die Ehepartner haben ein Recht auf den Nießbrauch von ½ des Vermögens ihres verstorbenen Ehepartners. Es ist kein Verzicht der Erben ähn- lich einem deutschem Pflichtteilverzichts zu Lebzeiten des Erblassers möglich. Lösung Alternative: Seite 207 EU-Erbrechtsverordnung und Testament

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